An- und Abmeldung von Arbeitnehmern
Ein Arbeitgeber hat jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten oder die Person, für die Arbeitgeberanteile zu entrichten sind, den zuständigen Krankenkassen zu melden. Für Meldungen geringfügig Beschäftigter ist ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, ist das besondere Haushaltsscheckverfahren zu beachten. Die Meldungen an die zuständigen Stellen können sehr umfangreich sein. So gibt es An- und Abmeldungen, Unterbrechungs- und Veränderungsmeldungen.
Da die meisten Meldungen auch an Fristen gebunden sind, die unbedingt einzuhalten sind, bieten wir Ihnen im Rahmen der Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung die fristgerechte und ordnungsgemäße Erstellung dieser Meldungen an.