Gebühren

Das Honorar für die Steuerberatertätigkeit richtet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Innerhalb eines vorgegebenen Rahmens wird die einzelne Tätigkeit individuell nach ihrer Art und dem Umfang der Arbeiten bestimmt. Für den überwiegenden Teil der Vergütung der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die „Wertgebühr“ vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand, der die berufliche Tätigkeit (Steuererklärung/Buchhaltung) hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E. Die Anwendung der „Zeitgebühr“ ist auf eine geringe Anzahl einzeln aufgezählter Tatbestände beschränkt.

Beispiele für die Wertgebühr:

Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte. Bei einem Gegenstandswert von € 30.000,00 liegt die Gebühr zwischen € 79,60 und € 477,60.

Die Monatsgebühr für die Buchhaltung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Der Gegenstandswert ist der höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwands ergibt. Bei einem Gegenstandswert (Jahresumsatz) von € 100.000,00 liegt die Gebühr zwischen € 31,60 und € 189,60.

Auf eine vollständige wie auch auszugsweise Darstellung der Vorschriften und der Tabelle wird an dieser Stelle verzichtet, da dies nicht zu einem besseren Verständnis beiträgt.